Gesetzliche Bestimmungen für Kosmetika

Gesetzliche Zusammenhänge zwischen EU-Recht und nationalem Recht

Alle kosmetischen Mittel dürfen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung die menschliche Gesundheit nicht schädigen, insbesondere unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produkts, seiner Etikettierung, gegebenenfalls des Hinweises für seine Verwendung und der Anweisungen für seine Beseitigung sowie aller sonstigen Angaben oder Informationen. Mit dieser Anforderung wird die Verantwortung für das gesamte Produkt dem Hersteller /Drittlandimporteur übertragen. Dieser Herausforderung müssen sich ausnahmslos alle  Hersteller/Drittlandimporteure kosmetischer Mittel in der Europäischen Union stellen, unabhängig davon, ob es sich um "konventionelle" Produkte oder um "Naturkosmetika" handelt.

Der Hersteller oder Importeur muss darüber hinaus Sorge tragen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Aufmachung seiner Produkte nicht getäuscht werden. Hieraus ergibt sich, dass einem kosmetischen Mittel nur solche Wirkungen zugeschrieben werden können, die auch belegbar sind.

Die EU-Kosmetik-Richtlinie schreibt  überdies vor, dass für jedes kosmetische Mittel, das in der EU vermarktet werden soll, Angaben zum Produkt in Form eines Dossiers bereitgestellt werden. Dieses Dossier muss für die zuständigen Lebensmittelinspektoren beim Hersteller oder Drittlandimporteur " leicht zugänglich sein". Ein entscheidender Bestandteil dieser Dossier ist die Sicherheitsbewertung der kosmetischen Mittel durch einen dazu berechtigten Experten.
Die meisten Sicherheitsdaten, die hierzu erforderlich sind, beziehen sich auf die Prüfung der einzelnen Inhaltsstoffe. Dazu gehören das allgemeine toxikologische Profil der einzelnen Bestandteile, ihr chemischer Aufbau, aber auch der Grad der Exposition des Verwenders, also z.B. das Ausmaß des Hautkontakts oder die Dauer der Anwendung.

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bundesminsteriums für Gesundheit, Familie und Jugend nehmen laufend in den dafür zuständigen Gremien an der Weiterentwicklung des EU-Kosmetikrechts teil, um die Gesundheit der Verbraucherinnen und Verbraucher auch in Zukunft zu gewährleisten. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend)

Weitere Infos zu diesem Thema finden Sie  auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend.

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Kosmetikrecht: EU-weites Recht gibt Sicherheit

Viele kosmetische Produkte kommen tagtäglich in Kontakt mit Haut und Schleimhaut. Sicherheit für die Konsumenten ist daher oberstes Gebot. Strenge Gesetze kontrollieren den gesamten Produktionsprozess, von der Auswahl der Rohstoffe bis zum fertigen Kosmetikprodukt.

Kosmetikrecht ist ein dynamisches Recht. Neue Erkenntnisse aus der Forschung fließen kontinuierlich in die Gesetzgebung ein. In Österreich ist die Kosmetikverordnung im Lebensmittelgesetz verankert. Diese Gleichstellung mit Lebensmitteln macht deutlich, wie streng rechtliche Bestimmungen und Kontrollen im Kosmetikbereich sind.

Die nationalen Bestimmungen sind eng an die EU-Kosmetikrichtlinie angelehnt und EU-konform. KonsumentInnen können somit innerhalb der EU sicher sein, dass ihre Kosmetikprodukte den gleichen Qualitätsanforderungen unterliegen, dass die Produkte nach den gleichen Regeln hergestellt, dokumentiert und kontrolliert werden – egal ob sie in Österreich, Portugal oder Norwegen sind.

Die EU-Kosmetikrichtlinien existieren seit 1976. Sie regeln die Kennzeichnung von kosmetischen Produkten, ihre Inhaltsstoffe, die Sicherheitsbewertung sowie die Produktinformationen und Nachweise, die Hersteller erbringen müssen. Die Kosmetikrichtlinien bestehen aus dem Grundtext und technischen Anhängen. Der Grundtext wird nach Abstimmung von EU-Rat und EU-Parlament in den Änderungsrichtlinien aktualisiert. Die technischen Anhänge werden von der EU-Kommission laufend an den Stand der Wissenschaft angepasst. Derzeit ist die 7. Rats-Änderungsrichtlinie in Kraft. Außerdem gibt es bereits mehr als 30 Aktualisierungen der technischen Anhänge.

 
 

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