Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die statistische Erfassung von Versuchstieren (Tierversuchsstatistik-Verordnung)
BGBl. II Nr. 199/2000

Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tierversuchsgesetzes, BGBl. 501/1989, idF BGBl. I Nr. 169/1999 und zur Umsetzung sowie Erfüllung des Art. 13 der Richtlinie 86/609/EWG, CELEX Nr. 386L0609, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

§ 1.

(1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur statistischen Erfassung und Publikation gemäß § 16 Tierversuchsgesetz (TVG), BGBl. Nr. 501/1989 idF des BGBl. I Nr. 169/1999, dem jeweils gemäß § 21 Tierversuchsgesetz – TVG zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:

  1. Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der Versuchstiere,
  2. Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken) aufgeschlüsselt,
  3. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere,
  4. Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere,
  5. Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
  6. Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produkten oder Stoffen). 

(2) Die unter Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführte Aufgliederung ist im Einzelnen unter wie folgt aufgegliederten Kategorien gemäß dem Anhang II sowie den in der Anhang I enthaltenen Tabellen darzustellen.

  1. Gemäß Abs. 1 Z 1 (siehe Anhang I Tabelle 1) sind Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie die nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere darzustellen, wobei es sich im Einzelnen um Tiere aus registrierten Zucht- oder Liefereinrichtungen des Bericht erstattenden Landes, Tiere aus anderen Quellen innerhalb der EU, Tiere aus den Mitgliedsländern des Europarates, Tiere aus sonstiger Herkunft sowie um die Angabe, wenn es sich um erneut verwendete Tiere handelt.
  2. Gemäß Abs. 1 Z 2 (siehe Anhang I Tabelle 2) sind Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach dem Versuchszweck aufzuschlüsseln; und zwar im Einzelnen soll die Aufschlüsselung nach folgenden Kriterien erfolgen: Biologische Untersuchungen im Bereich der Grundlagenforschung; Forschung und Entwicklung von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin (ohne toxikologische oder sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen); Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human- und Zahnmedizin; Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Veterinärmedizin; toxikologische und sonstige Unbedenklichkeitsprüfungen (einschließlich Unbedenklichkeitsprüfungen von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, Krankheitsdiagnostik); allgemeine berufliche Bildung sowie sonstige Verwendungszwecke.
  3. Gemäß Abs. 1 Z 3 (siehe Anhang I Tabelle 3) sind Anzahl und Arten der in toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere darzustellen, wobei im Einzelnen folgende Kategorien vorgesehen sind: Produkte/Stoffe oder Geräte in der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin; Produkte/Stoffe, die überwiegend in der Landwirtschaft verwendet werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend im Haushalt verwendet werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden oder dafür gedacht sind; Produkte/Stoffe, die überwiegend als Futtermittelzusatzstoffe verwendet werden oder dafür gedacht sind; mögliche oder tatsächliche Kontaminanten in der Umwelt, die nicht in den vorgenannten Zuordnungen enthalten sind sowie sonstige toxikologische oder Unbedenklichkeitsprüfungen.
  4. Gemäß Abs. 1 Z 4 (siehe Anhang I Tabelle 4) sind Arten und Anzahl der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere zu erfassen, wobei die Aufschlüsselung wie folgt vorgesehen ist: Herz- und Kreislauferkrankungen des Menschen; Nervenleiden und Geisteskrankheiten des Menschen; Krebserkrankungen bei Menschen (unter Ausschluss von Prüfungen auf Kanzerogenität); sonstige Krankheiten des Menschen sowie speziell Tierkrankheiten betreffende Untersuchungen.
  5. Gemäß Abs. 1 Z 5 (siehe Anhang I Tabelle 5) sind Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Anführung der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, zu erfassen; im Einzelnen ist folgende Aufschlüsselung für die Angabe der Rechtsvorschriften vorgesehen: Nationale Rechtsvorschriften eines einzelnen EU-Mitgliedstaates; EURechtsvorschriften einschließlich Anforderungen des europäischen Arzneibuchs; Rechtsvorschriften eines Mitgliedslandes des Europarats, die keine EU-Vorschriften sind; sonstige Rechtsvorschriften, die nicht unter die vorgenannten Kriterien zuzuordnen sind, wie zB Vorschriften der US-amerikanischen Behörde für Nahrungs- und Arzneimittel (United States Food and Drug Administration FDA) sowie allenfalls Kombinationen dieser Kriterien.
  6. Gemäß Abs. 1 Z 6 (siehe Anhang I Tabellen 6, 7 und 8) sind Anzahl und Arten der bei toxikologischer und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie Versuchsart (Methode und Produkte oder Stoffe) statistisch zu erfassen. Im Einzelnen sind es wiederum die Kategorien der Rechtsvorschriften wie oben unter Abs. 1 Z 5 und Z 6 sowie Angaben nach Versuchsart wie akute und subakute Toxizitätsprüfungen (einschließlich Limit-Test), Hautreizung, Hautsensibilisierung, Augenreizung, subchronische und chronische Toxizität, Karzinogenität, Entwicklungstoxizität, Mutagenität sowie Reproduktionstoxizität. 

(3) Von den Trägern der Tierversuchseinrichtungen haben die Meldungen über die statistische Erfassung der Tierversuche sowie der Versuchstiere an die jeweils zuständige Behörde gemäß § 1 und § 21 Tierversuchsgesetz – TVG mittels der in Anhang I enthaltenen Tabellen (Formulare) zu erfolgen. Eine ADV-mäßige unterstützte Ermittlung und elektronische Übermittlung der Daten ist in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Behörde zulässig.

Gehrer 

alle Angaben ohne Gewähr

(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung: download: pdf, 90KB)

Anhang I

Anhang II

oben