EU-Gesetzgebung in Bezug auf Tierschutz

Vertrag von Maastrich

Die Europäische Union (Vertrag von Maastrich 1992) hat in ihrem Gründungsvertrag bereits das Wohlergehen der Tiere bei der Ausarbeitung und Durchführung von Rechtsvorschriften festgeschieben.

ERKLÄRUNG zum Tierschutz

"Die Konferenz ersucht das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission sowie die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung und Durchführung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in den Bereichen Gemeinsame Agrarpolitik, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung zu tragen." (Quelle: EU-Vertrag von Maastrich 1992, http://eur-lex.europa.eu, [12.02.2008])

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 321E vom 29. Dezember 2006

Protokoll (Nr. 33)
über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere (1997)

"Die hohen Vertragsparteien sind in dem Wunsch sicherzustellen, dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird ,  über folgende Bestimmung übereingekommen, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe." (Quelle: Konsolitierte Fassung des Vertrags über die EU und des Vertrags zur Gründung der EG, http://eur-lex.europa.eu, [12.02.2008])

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