

Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über Farbstoffe, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Kosmetik-Farbstoffverordnung) BGBl. Nr. 416/1995
Änderung idF: BGBl. II Nr. 360/2005 Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet:
§ 1.
Es ist verboten, andere als die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) genannten Farbstoffe unter den dort angegebenen Bedingungen (Höchstmenge, Reinheitsanforderungen) für die Herstellung von kosmetischen Mitteln gemäß § 5 LMG 1975 zu verwenden.
§ 2.
(1) Die Verwendung der Farbstoffe für kosmetische Mittel hat gemäß den in Abs. 2 genannten Anwendungsbereichen 1, 2, 3 und 4 zu erfolgen.
(2) Die Anwendungsbereiche umfassen:
- Anwendungsbereich 1: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind.
- Anwendungsbereich 2: Farbstoffe, die für alle kosmetischen Mittel zugelassen sind, ausgenommen solche, die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können, insbesondere Schminke und Abschminkmittel für die Augen.
- Anwendungsbereich 3: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nicht mit Schleimhäuten in Berührung kommen.
- Anwendungsbereich 4: Farbstoffe, die nur für kosmetische Mittel zugelassen sind, die nur kurze Zeit mit der Hautin Berührung kommen.
§ 3.
Diese Verordnung gilt nicht für kosmetische Mittel, die nur zum Haarfärben bestimmte Farbstoffe enthalten.
§ 4.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 9 und § 10 - hinsichtlich kosmetischer Mittel - der Verordnung vom 17. Juli 1906, RGBl. Nr. 142, in der Fassung BGBl. Nr. 137/1959 und BGBl. Nr. 122/1960, über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln)und Gebrauchsgegenständen sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen außer Kraft.
(2) Kosmetische Mittel, die nicht der Verordnung BGBl. II Nr. 360/2005 entsprechen, sondern den bisher geltenden Bestimmungen, dürfen bis 30. März 2006 in Verkehr gebracht werden.Anlage.
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen.)
