Zusammenfassung der EU-Kosmetikrichtlinie

Kosmetische Mittel: Zusammensetzung, Etikettierung, Tierversuche

Durch diese Richtlinie sollen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der kosmetischen Mittel angeglichen werden, um den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen auf europäischer Ebene zu gewährleisten. In dem Bestreben, den Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten, wurden in die Richtlinie Rechtsvorschriften hinsichtlich der Zusammensetzung, Etikettierung und Verpackung kosmetischer Mittel aufgenommen. Ferner enthält die Richtlinie das Verbot, Tierversuche durchzuführen oder von Tierversuchen betroffene Erzeugnisse in den Verkehr zu bringen.

Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel („Kosmetikrichtlinie") [Vgl. ändernde Rechtsakte]

Zusammenfassung

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern und/oder den Körpergeruch zu beeinflussen und/oder sie zu schützen oder in gutem Zustand zu halten. Die in Anhang I (erläuternde Liste) aufgeführten Erzeugnisse dürfen bei normaler Anwendung bzw. absehbarem Verwendungszweck nicht geeignet sein, die menschliche Gesundheit zu schädigen.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, damit nur die kosmetischen Mittel in den Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse darf weder verweigert, verboten noch eingeschränkt werden. Stellt ein Mitgliedstaat jedoch fest, dass ein kosmetisches Mittel trotz Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie eine Gefahr für die Gesundheit darstellt, kann er das Inverkehrbringen dieses Mittels auf seinem Staatsgebiet vorläufig untersagen oder besonderen Bedingungen unterwerfen. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit. Die Kommission konsultiert die betreffenden Mitgliedstaaten; anschließend gibt sie unverzüglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen.

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Bestandteile/Zusammensetzung

Die Richtlinie legt die Liste der Stoffe fest, die in kosmetischen Erzeugnissen nicht verwendet werden dürfen (Anhang II), sowie die Liste der Stoffe, die nur unter Einhaltung von Einschränkungen und sonstigen Bedingungen in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen (Anhang III).

Die Kosmetikrichtlinie enthält ferner eine Liste der Farbstoffe (Anhang IV), der Konservierungsstoffe (Anhang VI) und der UV-Filter (Anhang VII), die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen.

Etikettierung

Die Behältnisse und/oder die Verpackungen müssen unverwischbar, gut leserlich und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

  • den Namen oder die Firma und die Anschrift oder den Firmensitz des in der Gemeinschaft ansässigen Herstellers oder der dort ansässigen Person, die für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels verantwortlich ist;
  • den Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe;
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum in Form des Hinweises „Mindestens haltbar bis..." für Produkte mit einer Mindesthaltbarkeit unter 30 Monaten;
  • den Zeitraum, in dem der Verbraucher das Produkt nach Anbruch der Packung unbedenklich verwenden kann, für Produkte mit einer Mindesthaltbarkeit von über 30 Monaten; auf diese Information wird durch ein eigenes Symbol hingewiesen, das einen geöffneten Cremetiegel darstellt;
  • die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch;
  • die Nummer des Herstellungspostens oder ein Kennzeichen, die eine Identifizierung der Herstellung ermöglichen;
  • die Funktion des Produkts.

Diese Angaben erscheinen auf dem Produkt in der (den) Landes- oder Amtssprache(n) des jeweiligen Mitgliedstaats.

Ferner sind auf dem Etikett die Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts mit der Überschrift „Bestandteile" aufgelistet. Die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe werden lediglich mit dem Wort „Parfum" oder „Aroma" angegeben; dies gilt nicht für bestimmte Stoffe, die sich als wichtige Ursache für allergische Reaktionen bei Verbrauchern erwiesen haben, die gegen Riechstoffe empfindlich sind.

Die Bestandteile sind unter Verwendung der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile ( EN ) aufgelistet.

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Marktüberwachung

Der Hersteller oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder im Fall der Einfuhr der für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche stellt der zuständigen Marktüberwachungsbehörde bestimmte Informationen über die Erzeugnisse und deren Sicherheit zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der kosmetischen Mittel durch Marktüberwachung. Entsprechend ergreifen sie alle notwendigen Maßnahmen, damit weder Hersteller noch Importeur, die in der Gemeinschaft niedergelassen sind, kosmetische Mittel in den Verkehr bringen, die nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Die Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass den kosmetischen Mitteln keine Eigenschaften zugesprochen werden, die sie nicht besitzen.

Mitteilung an die zuständige Behörde

Der Hersteller oder sein Beauftragter oder die Person, in deren Auftrag ein kosmetisches Mittel hergestellt wird, oder im Fall der Einfuhr der für das Inverkehrbringen des kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats den Ort der Herstellung oder der erstmaligen Einfuhr der kosmetischen Mittel in die Gemeinschaft mit, bevor diese in Verkehr gebracht werden.

Tierversuche

Mit der Richtlinie wird Tierversuchen mittels zweier Verbote ein Ende gesetzt:

  • Tests von kosmetischen Fertigerzeugnissen und Bestandteilen anhand von Tierversuchen (Verbot von Tierversuchen);
  • Inverkehrbringen von kosmetischen Fertigerzeugnissen und Bestandteilen, die anhand von Tierversuchen getestet wurden (Verbot des Inverkehrbringens).

Das Verbot von Tierversuchen bei kosmetischen Fertigerzeugnissen gilt seit dem 11. September 2004, das Verbot von Tierversuchen bei Bestandteilen oder Kombinationen von Bestandteilen wird schrittweise gelten, sobald alternative Methoden geprüft und genehmigt sind. Endgültiger Stichtag ist der 11. März 2009 (sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie).

Das Verbot des Inverkehrbringens wird schrittweise gelten, sobald alternative Methoden geprüft und als EU-Rechtsvorschrift genehmigt sind, wobei der Validierungsprozess der OECD entsprechend berücksichtigt wird. Endgültiger Stichtag für die Einführung des Verbots ist der 11. März 2009 (spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie) für die Produkte, die auf ihre Wirkung auf die menschliche Gesundheit hin getestet wurden, wobei Produkte, die im Zusammenhang mit der Toxizität bei wiederholter Verabreichung, der Reproduktionstoxizität und der Toxikokinetik in Tierversuchen getestet werden, ausgenommen sind. In Bezug auf diese besonderen Auswirkungen auf die Gesundheit gilt das Verbot ab dem 11. März 2013 (zehn Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie).

Das Datum für das Verbot von Tierversuchen und das Datum für das Verbot des Inverkehrbringens gelten unabhängig von der Verfügbarkeit alternativer Methoden, die keine Verwendung von Tieren erfordern.

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Bezug

 

Rechtsakt Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 76/768/EWG 30.7.1976 30.1.1978 ABl. L 262 vom 27.9.1976

Ändernde(r) Rechtsakt(e) Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt
Richtlinie 2003/15/EG 11.3.2003 11.9.2004 ABl. L 66 vom 11.3.2003
Richtlinie 93/35/EWG 23.6.1993 14.6.1995 ABl. L 151 vom 23.6.1993
Richtlinie 89/679/EWG 3.1.1990 3.1.1990 ABl. L 398 vom 30.12.1989
Richtlinie 88/667/EWG 14.1.1989 31.12.1989 ABl. L 382 vom 31.12.1988
Richtlinie 83/574/EWG 4.11.1983 31.12.1984 ABl. L 332 vom 28.11.1983
Richtlinie 82/368/EWG 19.5.1982 31.12.1983 ABl. L 167 vom 15.6.1982
Richtlinie 79/661EWG 26.7.1979 30.7.1979 ABl. L 192 vom 31.7.1979

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 Bildquelle: Flickr

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