Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz - TVG) *)

I. Abschnitt
§ 1 Gegenstand
§ 2 Definition
§ 3 Zulässigkeit von Tierversuchen
§ 4 Leitende Grundsätze
II. Abschnitt
§ 5 Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen
§ 6 Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen
§ 7 Leiter von Tierversuchen
§§ 8+9 Genehmigung von Tierversuchen
§ 10 Erteilung von Genehmigungen
III. Abschnitt
§ 11 Durchführung von Tierversuchen
IV. Abschnitt
§ 12 Überwachung von Tierversuchen
§§ 13+14 Erlassung von Durchführungsbestimmungen
V. Abschnitt
§ 15 Erfassung von Tierversuchen
§ 15a Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung
§ 16 Statistische Erfassung
VI. Abschnitt
§ 17 Förderung von Ersatzmethoden
VII. Abschnitt
§§ 18+19 Strafbestimmungen
VIII. Abschnitt
§ 20 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
IX. Abschnitt
§ 21 Vollziehung

 I. Abschnitt

Gegenstand

§ 1.

Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Regelung von Versuchen an lebenden Tieren im Sinne des § 2 mit dem Ziel, die Zahl der Tierversuche zu reduzieren und Ersatzmethoden zu fördern
a) in Angelegenheiten des Hochschulwesens (Art. 14 Abs. 1 B-VG),
b) in Angelegenheiten der wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG),
c) in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie (Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG),
d) in Angelegenheiten des Gesundheitswesens, des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG) sowie
e) in Angelegenheiten betreffend Maßnahmen des Umweltschutzes, soweit der Bund gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG zuständig ist.

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Definition

§ 2.

Tierversuche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für das Tier belastenden, insbesondere mit Angst, Schmerzen, Leiden oder dauerhaften Schäden verbundenen experimentellen Eingriffe an oder Behandlungen von lebenden Wirbeltieren, die über die landwirtschaftliche Nutzung und veterinärmedizinische Betreuung hinausgehen und das Ziel haben, eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen, Informationen zu erlangen, einen Stoff zu gewinnen oder zu prüfen oder die Wirkung einer bestimmten Maßnahme am Tier festzustellen.

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Zulässigkeit von Tierversuchen

§ 3.

(1) Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind und den Bestimmungen des II. und III. Abschnittes dieses Bundesgesetzes entsprochen wird:
a) für Forschung und Entwicklung,
b) für berufliche Ausbildung,
c) für medizinische Diagnose und Therapie,
d) für Erprobung und Prüfung natürlicher oder künstlich hergestellter Stoffe, Zubereitungen oder Produkte,
e) für die Erkennung von Umweltgefährdungen und
f) für die Gewinnung von Stoffen.

(2) Tierversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn
1. ein berechtigtes Interesse an den Versuchen
a) zur Vorbeugung, Erkennung oder Heilung von Krankheiten bei Mensch oder Tier,
b) zum Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,
c) zur Erreichung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
d) zur Vermittlung beruflicher Ausbildung oder
e) zur Vermeidung von Umweltgefährdungen besteht;
2. die angestrebten Versuchsziele nicht durch andere Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden gemäß § 17) bzw. in den Fällen der beruflichen Ausbildung durch sonstige Lehrbehelfe, insbesondere durch Film und andere audiovisuelle Mittel, erreicht werden können.

(3) ein Tierversuch ist keinesfalls zulässig,
a) wenn die Ergebnisse eines gleichen Versuches tatsächlich und rechtlich zugänglich sind und an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen,
b) wenn von diesem Versuch keine zusätzlichen oder neuen Erkenntnisse zu erwarten sind,
c) wenn dieser Versuch auch zu Kontrollzwecken nicht erforderlich ist oder
d) wenn tatsächlich und rechtlich zugängliche Ergebnisse eines im In- oder Ausland durchgeführten Tierversuchs vorliegen, an deren Richtigkeit und Aussagekraft keine berechtigten Zweifel bestehen, und sie in Österreich auf Grund der maßgeblichen Rechtsvorschriften behördlich anerkannt werden.

(4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung (§ 13) feststellen, welche Methoden bei der Durchführung von Tierversuchen nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften als überholt und daher unzulässig anzusehen sind.

(5) Tierversuche zur Entwicklung oder Erprobung von Kosmetika sind grundsätzlich verboten. Der nach § 21 für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständige Bundesminister kann, nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 durch Verordnung Ausnahmen hievon bestimmen, soweit dies zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen oder zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit erforderlich ist und sofern nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften keine gleichwertigen, aussagekräftigen und behördlich anerkannten Ersatzmethoden zur Verfügung stehen.

(6) Tierversuche an allen Arten und Unterarten der Schimpansen (Pan troglodytes), Bonobos (Pan paniscus) und Gorillas (Gorilla gorilla spp), sowie an allen Arten und Unterarten der Familien Orang Utans (Pongidae) und Gibbons (Hylobatidae) sind verboten.

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Leitende Grundsätze

§ 4.

(1) Tierversuche müssen den Grundsätzen der naturwissenschaftlichen Forschung entsprechen, die zu prüfende Annahme und das gewählte Verfahren müssen sinnvoll sein, wobei der anerkannte Stand der Wissenschaften zu berücksichtigen ist. Tierversuche sind unter Bedachtnahme auf die Erzielung des größtmöglichen Erkenntnisgewinns durchzuführen.

(2) Die Aussagekraft und Anwendbarkeit von Tierversuchsmodellen ist laufend im Hinblick auf das Ziel einer Reduktion der Zahl der Tierversuche und die Anwendung von Ersatzmethoden kritisch zu überprüfen und an den anerkannten Stand der Wissenschaften anzupassen. Erkenntnisse der Verhaltensforschung und der Versuchstierkunde sowie die Entwicklung der Meß- und der Labortechnik sind zu berücksichtigen, um die Belastung der Versuchstiere auf ein Minimum herabzusetzen.

(3) Alle an der Durchführung von Tierversuchen beteiligten Personen tragen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgabenstellung eine ethische und wissenschaftliche Verantwortung. Es ist die Pflicht jedes Wissenschaftlers, Notwendigkeit und Angemessenheit des von ihm geplanten, geleiteten oder durchzuführenden Tierversuchs selbst zu prüfen und gegen die Belastung der Versuchstiere abzuwägen.

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II. Abschnitt

Voraussetzungen für die Durchführung von Tierversuchen

§ 5.

Tierversuche dürfen nur von den gemäß § 6 dafür genehmigten Tierversuchseinrichtungen und von Personen, die hiefür die entsprechende Genehmigung im Sinne des § 7 haben, und unbeschadet des § 9 nur nach Vorliegen einer Genehmigung im Sinne des § 8 durchgeführt werden.

Genehmigung von Tierversuchseinrichtungen

§ 6.

(1) Eine Tierversuchseinrichtung ist auf Antrag zu genehmigen, wenn
a) die erforderlichen Anlagen, Geräte und Räumlichkeiten für eine der Gesundheit und dem Wohlbefinden förderliche Haltung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere und für eine fachgerechte Durchführung der beabsichtigten Tierversuche zur Verfügung stehen,
b) das erforderliche sachkundige Personal insbesondere auch zur Betreuung der Versuchstiere vor, während und nach dem Versuch vorhanden ist und eine tägliche Kontrolle der Tiere ermöglicht und
c) die ordnungsgemäße Unterbringung und Pflege der jeweiligen Versuchstiere sowie ihre medizinische Versorgung gewährleistet sind, um Belastungen möglichst zu vermeiden, und
d) sichergestellt ist, daß auch unvorhergesehen auftretende Belastungen der Versuchstiere so rasch wie möglich gelindert oder beseitigt werden.

(2) Die Genehmigung einer Tierversuchseinrichtung ist der physischen oder juristischen Person oder der Personengesellschaft des Handelsrechts zu erteilen, die Träger der betreffenden Tierversuchseinrichtung ist. Bei Tierversuchseinrichtungen an Universitäten ist die Genehmigung dem jeweiligen Institut zu erteilen.

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Leiter von Tierversuchen

§ 7.

Tierversuche dürfen nur von Personen oder unter der Verantwortung oder Aufsicht von Personen vorgenommen werden, denen dafür eine Genehmigung erteilt worden ist. Eine derartige Genehmigung ist für Tierversuche mit operativen Eingriffen an Wirbeltieren auf Antrag Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet der Veterinär-, der Humanmedizin, der Pharmazie oder der Biologie, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfüge müssen, und für sonstige Tierversuche auf Antrag an diese sowie an Personen mit abgeschlossener Universitätsausbildung auf dem Gebiet einer sonstigen naturwissenschaftlichen Studienrichtung oder einer Studienrichtung der Bodenkultur, die außerdem über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, zu erteilen. Bei der Genehmigung können die gemäß § 10 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Antrag für Tierversuche ohne operative Eingriffe Ausnahmen von den im zweiten Satz genannten Voraussetzungen betreffend die abgeschlossene Universitätsausbildung für Personen zulassen, die über ausreichende Spezialkenntnisse verfügen, ohne diese vorgeschriebenen Universitätsstudien absolviert zu haben.

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Genehmigung von Tierversuchen

§ 8.

(1) Tierversuche sind auf Antrag zu genehmigen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 6 und 7 erfüllt sind. Der Antrag hat die genaue Umschreibung des Tierversuchsprojektes mit Aufgabenstellung, geplantem Umfang (Tierarten und Anzahl), die statistische Zuordnung gemäß § 16 Abs. 1 sowie insbesondere die Erklärung zu enthalten, daß die angestrebte Zielsetzung nicht durch wissenschaftlich aussagekräftige verfügbare und behördlich anerkannte Ersatzmethoden erreicht werden kann. Die Genehmigung, die die Art der Tierversuche, den geplanten Umfang, die Tierversuchseinrichtung (§ 6) sowie den (die) Leiter des (der) Tierversuche(s) (§ 7) zu bezeichnen hat, gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder angestrebter Zielsetzung.

(2) Die Genehmigung von Tierversuchen ist auf Antrag dem Träger der Tierversuchseinrichtung (§ 6 Abs. 2) oder dem jeweiligen Leiter des Tierversuchs (§ 7) zu erteilen.

§ 9.

(1) Eine Genehmigung von Tierversuchen ist unbeschadet der Erfordernisse der §§ 6 und 7 nicht erforderlich für
1. Tierversuche, die in Gesetzen oder Verordnungen angeordnet oder auf Grund richterlicher Anordnung durchzuführen sind, oder
2. Tierversuche, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige Maßnahmen diagnostischer Art nach bereits erprobten Verfahren vorgenommen werden und der Erkennung insbesondere von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden bei Menschen oder Tier oder die der Prüfung und Herstellung von Seren oder Impfstoffen dienen.

(2) Tierversuche gemäß Abs. 1 sind der zuständigen Behörde (§ 10 Abs. 2) im vorhinein unter Angabe von Art und Umfang bekanntzugeben. Binnen einer Frist von zwei Wochen nach Einlangen der Meldung hat die zuständige Behörde im Falle der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 3 den (die) Tierversuch(e) zu untersagen.

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Erteilung von Genehmigungen

§ 10.

(1) Über die Erteilung der Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 hat die Behörde innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen zu entscheiden. Sie können inhaltlich beschränkt (insbesondere auf bestimmte Tierarten), befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 11 erforderlich ist. Eine derartige Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 3 und 6 nachträglich wegfallen und dem Mangel nicht innerhalb einer von der Behörde gesetzten Frist abgeholfen wird oder Ergebnisse im Sinne des § 3 Abs. 3 zugänglich werden. Sie kann widerrufen werden, wenn ihre Beschränkungen nicht eingehalten oder eine der mit ihr verbundenen Auflagen nicht erfüllt wird oder wenn wiederholt Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 18 verhängt wurden.

(2) Zuständige Behörde zur Erteilung der Genehmigungen gemäß §§ 6 bis 8 ist
1. für Tierversuche in Angelegenheiten des Hochschulwesens (§ 1 lit. a) sowie der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und ihrer Einrichtungen (§ 1 lit. b) der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
2. in den sonstigen Angelegenheiten des § 1 lit. b und in den Angelegenheiten des § 1 lit. c bis e der Landeshauptmann in erster Instanz. Er hat sich hiebei Sachverständiger zu bedienen. Eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes richtet sich an den jeweils zuständigen Bundesminister.

(3) Der Wegfall von Voraussetzungen des § 6 ist vom Inhaber der Genehmigung gemäß § 6 und der Wegfall von Voraussetzungen gemäß § 3 sowie der Wechsel in der Person des Leiters der Tierversuche (§ 7) sind vom Inhaber einer Genehmigung gemäß § 8 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

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III. Abschnitt

Durchführung von Tierversuchen

§ 11.

(1) Tierversuche sind stets auf das unerläßliche Ausmaß zu beschränken. Die Durchführung von Tierversuchen hat dem anerkannten Stand der Wissenschaften zu entsprechen.

(2) Im einzelnen gilt für die Durchführung folgendes:
1. Sie sind unter Vermeidung aller mit dem Versuchszweck nicht notwendig verbundenen Belastungen durchzuführen; die Versuchstiere sind im erforderlichen Ausmaß sorgfältig auf die Versuchsbedingungen vorzubereiten und an diese zu gewöhnen.
2. Tierversuche sind mit der im Verhältnis zum Versuchsziel geringstmöglichen Belastung und der kleinstmöglichen Anzahl der Versuchstiere durchzuführen.
3. Versuche an geschützten und wildlebenden Tieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht auch mit anderen Tieren oder nur mit einer größeren Anzahl oder größeren Belastung anderer Tiere erreicht werden kann. Tierversuche an Tieren gefährdeter Arten dürfen nur durchgeführt werden, wenn dies im Einklang mit den anwendbaren Artenschutzbestimmungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, Abl. Nr. L384 vom 31. Dezember 1982, S1, steht und wenn die Versuche der Forschung im Hinblick auf die Erhaltung der betreffenden Art oder wesentlichen biomedizinischen Zwecken dient, für die die betreffende Art ausnahmsweise alleine in Frage kommt.
4. Tiere dürfen für Tierversuche nur verwendet werden, wenn sie aus einer genehmigten Zucht oder Liefereinrichtung (§ 15a) stammen, es sei denn sie wurden für diesen Zweck in der Tierversuchseinrichtung selbst (Eigenzucht) oder als Nutztiere gezüchtet oder rechtmäßig eingeführt und es handelt sich um keine verwilderten oder streunenden Tiere. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn von der betreffenden Art für Versuchszwecke oder als Nutztiere gezüchtete oder bestimmte Individuen nicht verfügbar sind oder der Zweck des Tierversuches die Verwendung von Tieren anderer Herkunft notwendig macht.

(3) Tierversuche müssen grundsätzlich unter Betäubung vorgenommen werden, es sei denn, der angestrebte Versuchszweck schließt eine Betäubung aus oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz ist geringfügiger als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Versuchstieres. Die Verwendung muskellähmender Mittel ist bei Tierversuchen, die ohne Betäubung vorgenommen werden, verboten. 

(4) Tiere, bei denen operative Eingriffe vorgenommen wurden, deren Folgen eine starke Beeinträchtigung ihres Zustandes darstellen, dürfen nach Abschluß des Versuches für andere Versuchsvorhaben nicht mehr verwendet werden, außer für Folgeversuche, bei denen der Tod des Tieres eintritt, solange die allgemeine Betäubung anhält.

(5) Zur Durchführung von Tierversuchen dürfen nur Tiere verwendet werden, deren Gesundheitszustand durch Personen, die den fachlichen Voraussetzungen des § 7 entsprechen, als für den Versuch geeignet festgestellt wurde.

(6) Nach Beendigung des Versuches hat der Versuchsleiter oder eine von ihm beauftragte Person, die die Voraussetzungen des § 7 erfüllt, den Zustand der Versuchstiere festzustellen. Tiere, die nach einem Tierversuch unter Schmerzen leiden, sind veterinärmedizinisch zu behandeln. Wenn nach dem Untersuchungsbefund ein Weiterleben nur unter Leiden möglich ist, sind die Versuchstiere unverzüglich schmerzlos zu töten.

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IV. Abschnitt

Überwachung von Tierversuchen

§ 12.

(1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes obliegt in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 1 dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, in den Angelegenheiten des § 10 Abs. 2 Z 2 dem Landeshauptmann.

(2) Die Behörden haben sich bei der Überprüfung der Tierversuchseinrichtungen und der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen fachlich qualifizierter öffentlich Bediensteter zu bedienen.

(3) Personen, die von der Behörde hierzu beauftragt sind, ist, soweit dies zur Kontrolle erforderlich ist, während der Betriebszeiten der Zutritt zu den Tierversuchseinrichtungen (§ 6) zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen (Aufzeichnungen nach § 15, Rechnungen, Korrespondenz) zu gestatten.

(4) Bei einer Besichtigung hat sich das Kontrollorgan auf Verlangen des Trägers der Tierversuchseinrichtung oder seines Beauftragten oder des Leiters der Tierversuche gemäß § 7 durch einen von der Behörde beglaubigten Ausweis auszuweisen. Dem Inhaber der Tierversuchseinrichtung, seinem Beauftragten oder dem Leiter der Tierversuche steht es frei, das Kontrollorgan bei der Besichtigung zu begleiten; auf Verlangen des Kontrollorgans ist er hiezu verpflichtet.

(5) Jede Tierversuchseinrichtung (§ 6) ist mindestens einmal jährlich unangemeldet zu kontrollieren.

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§ 13.

Zur einheitlichen Durchführung dieses Bundesgesetzes (§ 10 Abs. 2) hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung einer im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung einzurichtenden Kommission durch Verordnung Richtlinien zu erlassen. Diese Richtlinien haben nach dem anerkannten Stand der Wissenschaften in Ausführung der leitenden Grundsätze des § 4 nähere Bestimmungen über die Genehmigung und die Durchführung von Tierversuchen, die Züchtung, Haltung und Unterbringung der Versuchstiere sowie die Qualifikation des mit der Betreuung der Versuchstiere befaßten sachkundigen Personals zu enthalten.

§ 14.

Die Vorschriften betreffend die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten der Menschen und Tiere, die Vorschriften betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinischer und diagnostischer Untersuchungen sowie die Vorschriften über die bei Arbeiten mit Krankheitserregern zu beachtenden Vorsichtsmaßnahmen bleiben unberührt.

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V. Abschnitt

Erfassung von Tierversuchen

§ 15.

Der Leiter der Tierversuche hat über die Tierversuche Aufzeichnungen zu führen, die den Zweck des Versuches, die Zahl, die Art und die Herkunft der verwendeten Versuchstiere (bei Affen, Hunden und Katzen überdies Geschlecht, Rasse, eine an dem Tier allenfalls vorgenommene Kennzeichnung sowie den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers), den Namen des Versuchsleiters und die Ergebnisse des Versuches zu beinhalten haben. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre ab Ende des Versuches aufzubewahren.

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Zucht- und Liefereinrichtung, Kennzeichnung

§ 15a

(1) Zuchteinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind Einrichtungen, in denen für Versuchszwecke bestimmte Tiere zur gewerbsmäßigen Weitergabe an Dritte gezüchtet werden. Liefereinrichtungen in den Angelegenheiten des § 1 lit. a bis e sind von diesen unabhängige Einrichtungen, die für Versuchszwecke bestimmte Tiere gewerbsmäßig an Dritte liefern.

(2) Im Zusammenhang mit Tierversuchen sind von dem für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes gemäß § 21 zuständigen Bundesminister Zucht- und Liefereinrichtungen mit Bescheid zuzulassen und zu registrieren.

(3) In jeder Zucht-, Liefer- oder Tierversuchseinrichtung sind alle Hunde, Katzen und nicht menschlichen Primaten auf dauerhafte Weise nach der am wenigsten schmerzhaften Methode mit einer individuellen Kennzeichnung zu versehen, bevor sie von dem Muttertier abgesetzt werden. Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nicht menschliche Primaten nach dem Absetzen zum ersten Mal in eine der vorgenannten Einrichtungen aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich derart zu kennzeichnen. Ausnahmen gelten nur für den Fall, daß ein Hund, eine Katze oder ein nicht menschlicher Primat vor dem Absetzen von einer vorgenannten Einrichtung in eine andere verbracht wird und es aus praktischen Gründen nicht möglich ist, das Tier vorher zu kennzeichnen. In diesem Fall sind von der Empfängereinrichtung alle zur Kennzeichnung erforderlichen Daten, vor allem über das Muttertier, schriftlich so lange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird. Aus den Aufzeichnungen jeder der vorgenannten Einrichtungen müssen Einzelheiten über die Identität und die Herkunft eines jeden Hundes, einer jeden Katze und eines jeden nicht menschlichen Primaten hervorgehen.

(4) Eine Liefereinrichtung darf Versuchstiere nur von einer Zuchteinrichtung oder anderen Liefereinrichtungen beziehen, es sei denn, das Versuchstier wurde rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eingeführt und ist kein verwildertes oder streunendes Tier.

(5) In Umsetzung der Richtlinie 86/609/EWG (CELEX-Nr. 386L0609) hat zur einheitlichen Durchführung der Zulassung oder der Registrierung von Zucht- und Liefereinrichtungen sowie der Kennzeichnung von Versuchstieren der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Bundesminister und nach Anhörung der Kommission gemäß § 13 nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen.

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Statistische Erfassung

§ 16.

(1) Der Träger der Tierversuchseinrichtung hat zur Publikation gemäß Abs. 2 sowie zur Erfüllung des Artikels 13 der Richtlinie 86/609/EWG dem jeweils gemäß § 21 zuständigen Bundesminister bis zum 1. März eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr verwendeten Versuchstiere in folgender Aufgliederung bekanntzugeben:
a) Anzahl und Arten der insgesamt verwendeten Versuchstiere sowie nach Herkunft aufgeschlüsselte Anzahl der verwendeten Versuchstiere,
b) Anzahl und Arten der verwendeten Versuchstiere nach Versuchszweck (Typen von Versuchszwecken) aufgeschlüsselt,
c) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere,
d) Anzahl und Arten der bei Versuchen im Zusammenhang mit Krankheiten von Mensch und Tier verwendeten Versuchstiere,
e) Anzahl und Arten der bei der Herstellung und Qualitätskontrolle von Produkten und Geräten der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften,
f) Anzahl und Arten der bei toxikologischen und sonstigen Unbedenklichkeitsprüfungen verwendeten Versuchstiere, gegebenenfalls unter Angabe der hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften, sowie Versuchsart (Methode) und Produkte oder Stoffe (Typen von Produktion oder Stoffen).

Unter Bedachtnahme auf die Kriterien der lit. a bis f ist die statistische Aufgliederung der Versuchstiere durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes jeweils zuständigen Bundesministern festzulegen.

(2) Die jeweils zuständigen Bundesminister haben die Art und Zahl der verwendeten Versuchstiere aufgegliedert gemäß Abs. 1 statistisch zu erfassen; diese Statistiken sind jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der Form einer gemeinsamen Statistik zu veröffentlichen.

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VI. Abschnitt

Förderung von Ersatzmethoden

§ 17.

Die gemäß § 1 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Ausarbeitung anderer Methoden und Verfahren (Ersatzmethoden) im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 2 zu fördern. Dabei soll angestrebt werden, wissenschaftlich aussagefähige Ersatzmethoden zu entwickeln, die eine Verringerung der Anzahl oder der Belastung der Versuchstiere ermöglichen oder Tierversuche überhaupt entbehrlich machen.

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VII. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 18.

(1) Wer
1. einen Tierversuch ohne behördliche Genehmigung (§§ 6 bis 8) oder entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 5, 9 Abs. 2 und 11 Abs. 2 bis 6 durchführt oder
2. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) nicht für die Einhaltung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 6 sorgt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen.

(2) Wer
1. als Leiter von Tierversuchen (§ 7) die Führung von Aufzeichnungen nach § 15 unterläßt, unvollständige oder unrichtige Aufzeichnungen führt oder
2. Auskünfte nach § 12 Abs. 3 nicht, nicht vollständig oder unrichtig erteilt oder den Zutritt oder die Einsichtnahme in Unterlagen nach § 12 Abs. 3 verweigert oder
3. als Inhaber einer Genehmigung die unverzügliche Anzeige nach § 10 Abs. 3 oder
4. als Leiter von Tierversuchen die in § 16 Abs. 1 vorgesehenen Meldungen unterläßt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zu 1 800 Euro zu bestrafen.

(3) Eine Verwaltungsübertretung nach den Abs. 1 und 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

§ 19.

Die Weigerung eines Arbeitnehmers, einen Tierversuch im Sinne dieses Gesetzes durchzuführen, stellt keine Pflichtverletzung dar, wenn sich der betreffende Arbeitnehmer nicht ausdrücklich zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet hat oder sich diese Verpflichtung nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag ergibt oder wenn mit dem Tierversuch eine Gefahr für seine Gesundheit verbunden ist.

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VIII. Abschnitt

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 20.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Tierversuchsgesetz, BGBl. Nr. 184/1974, außer Kraft.

(2) Einrichtungen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchgeführt werden, und Leiter von Tierversuchen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Tierversuche durchführen, haben diese innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde mit dem Antrag auf entsprechende Genehmigung bekanntzugeben. Sie dürfen bis zur Entscheidung der Behörde fortgesetzt werden. Wird kein Antrag gestellt, so endet die Berechtigung zur Durchführung des Tierversuches mit Ablauf der Dreimonatsfrist.

(3) Die Behörde hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Bekanntgabe über den Antrag auf Erteilung von Genehmigungen gemäß §§ 6 und 7 zu entscheiden und auf Grund des Tierversuchsgesetzes, BGBl. Nr. 184/1974, erteilte Bewilligungen, die nicht der geänderten Rechtslage entsprechen, in Berücksichtigung der geänderten Rechtslage abzuändern oder zu beheben. Bis zu dieser Entscheidung dürfen Tierversuche im Rahmen der bisherigen Bewilligungen weitergeführt werden; gleiches gilt, wenn die Behörde innerhalb der sechs Monate keine solche Entscheidung trifft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab seiner Kundmachung erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

(5) § 18 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 6, in der Fassung des BGBl. I Nr. 162/2005, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

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IX. Abschnitt

Vollziehung

§ 21.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
1. in Angelegenheiten des § 1 lit. a der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr;
2. in Angelegenheiten des § 1 lit. b der für die jeweilige wissenschaftliche Einrichtung des Bundes zuständige Bundesminister;
3. in Angelegenheiten des § 1 lit. c der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;
4. in Angelegenheiten des § 1 lit. d und zwar des Veterinärwesens und des Ernährungswesens einschließlich der Nahrungsmittelkontrolle der Bundeskanzler, sowie in Angelegenheiten des Gesundheitswesens der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
5. in Angelegenheiten des § 1 lit. e sowie in Angelegenheiten des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie;
6. hinsichtlich des § 19 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie
7. in Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft, soweit dafür der Bund zuständig ist, insbesondere in Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes 1959 sowie des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl I Nr. 60/1997, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft betraut.

 

*) Bundesgesetz vom 27. September 1989 über Versuche an lebenden Tieren (Tierversuchsgesetz 1988), Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1989, ausgegeben am 20. Oktober 1989, 207. Stück, BGBl Nr. 501/1989
unter Berücksichtigung der Gesetzesnovellen:

Bundesgesetz, mit dem das Tierversuchsgesetz 1988 geändert wird, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 1999, ausgegeben am 19. August 1999, Teil I, BGBl. Nr. 169/1999

Bundesgesetz, mit dem das [...] Tierversuchsgesetz geändert werden [...], Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 2001, ausgegeben am 27.November 2001, Teil I, BGBl. Nr. 136/2001

Bundesgesetz mit dem das Tierversuchsgesetz geändert wird, Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Jahrgang 2005, ausgegeben am 30. Dezember 2005, Teil I, BGBl. Nr. 162/2005
 

alle Angaben ohne Gewähr
(Hinweis: Ausschließliche Rechtsverbindlichkeit besitzt die im Bundesgesetzblatt der Republik Österreich kundgemachte Fassung)

 

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Erlassung von Durchführungsbestimmungen